Rz. 15

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber der Frau auch eine Tätigkeit zuweisen, die nicht der vertraglich vereinbarten Tätigkeit entspricht. Zur Vermeidung eines weiteren Beschäftigungsverbots steht dem Arbeitgeber ein erweitertes Direktionsrecht zu. Das ist nunmehr auch in § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber darf der Schwangeren zur Vermeidung eines Beschäftigungsverbots jede zumutbare Tätigkeit zuweisen. Einerseits hat die Arbeitnehmerin durch zumutbare Veränderungen ihrer Tätigkeit daran mitzuwirken, die Folgen eines Beschäftigungsverbots für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Sie muss deshalb für die absehbare Zeit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist – mutterschutzrechtlich erlaubte und zumutbare – Tätigkeiten ausüben, zu denen sie im Wege des Direktionsrechts nicht angewiesen werden könnte. Andererseits muss die angebotene Ersatzarbeit auf den besonderen Zustand der Schwangeren und deren berechtigte persönliche Belange auch außerhalb der unmittelbaren Arbeitsbeziehung Rücksicht nehmen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass sogar eine aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers an sich zulässige Zuweisung veränderter Arbeitsaufgaben für die schwangere Arbeitnehmerin unzumutbar ist.

Um die Zumutbarkeit der zugewiesenen Ersatztätigkeit im Rechtsstreit überprüfen zu können, muss die Zuweisung konkret erfolgen. Hat ihr der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit zugewiesen, ist es Angelegenheit der Arbeitnehmerin, ihre die Zumutbarkeitsbeurteilung berührenden Argumente vorzubringen, um dem Arbeitgeber eine Überprüfung und etwaige Anpassung seiner Weisung zu ermöglichen.[1]

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