Rz. 8

Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Aushangpflicht nur, wenn in der maßgeblichen Organisationseinheit regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden. Dabei ist es ausreichend, dass die Frauen nach § 1 unter den Geltungsbereich des MuSchG fallen. Unerheblich ist dabei, ob die Frauen selbst schwanger sind oder stillen, ebenso wenig ist von Belang, ob sie noch in einem gebärfähigen Alter sind.[1]

Nach anderer Auffassung[2] ist die Zuordnung der beschäftigten Person zum weiblichen Geschlecht nicht entscheidend. Zu berücksichtigen sind danach alle Personen, die schwanger werden oder stillen können, sodass die Informationspflicht des Arbeitgebers bereits bei mehr als drei Beschäftigten besteht, unabhängig davon, ob und welches personenstandsrechtliche Geschlecht die Beschäftigten haben. Angesichts des klaren Wortlauts erscheint diese Auslegung aber zumindest zweifelhaft.

Die Frauen werden im Unterschied etwa zu § 23 Abs. 1 KSchG aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zu einer anderweitigen Zählweise nach Köpfen gezählt, sodass der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung unerheblich ist. Daher werden auch Aushilfen und geringfügig beschäftigte Frauen voll mitgezählt.

 
Praxis-Beispiel

Feststellung der Beschäftigtenzahl

Ein Arbeitgeber beschäftigt 3 Frauen in Vollzeit. In diesem Fall besteht keine Aushangpflicht. Bei einem anderen Arbeitgeber sind 4 Frauen geringfügig beschäftigt, der Arbeitgeber ist zu einem Aushang nach § 26 verpflichtet.

 

Rz. 9

Der Begriff der "regelmäßigen Beschäftigung" ist dabei wie in vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften[3] zu verstehen. Ein einfaches Abzählen der Beschäftigten ist nicht ausreichend, maßgeblich ist vielmehr die Zahl der Frauen, die für den Betrieb kennzeichnend ist (BAG, Urteil v. 16.11.2004, 1 AZR 642/03[4]). Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden. Daher werden saisonale Schwankungen für Zeiten erhöhten Arbeitskräftebedarfs[5] nicht berücksichtigt, die für diese Zeit vorübergehend eingestellten Frauen zählen nicht zu den i. d. R. Beschäftigten.

[1] Vgl.HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 26 MuSchG, Rz. 7 unter Hinweis auf Kollmer, DB 1995, S. 1662 (1664).
[2] BeckOK ArbR/Dahm MuSchG § 26, Rn. 6; § 1, Rn. 9.
[3] Vgl. etwa die Regelungen der §§ 1 Abs. 1, 99 Abs. 1, 106 Abs. 1, 111 Satz 1 BetrVG.
[4] AP Nr. 58 zu § 111 BetrVG 1972.
[5] Etwa wegen Schlussverkaufs, Weihnachtsgeschäfts oder Inventur, dies gilt auch in Saisonbetrieben.

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