Rz. 14
Für folgende Bereiche des MuSchG ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig[1]:
- arbeitsrechtliche Ansprüche auf Arbeitslohn bei Beschäftigungsverboten (§ 18 Abs. 1 MuSchG) und auf Erholungsurlaub (§ 24 MuSchG). Hier ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
- sozialrechtliche Ansprüche auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Hier ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
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