Rz. 25

Nr. 8 regelt, dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 6 und des § 12 Abs. 5 MuSchG bewilligen kann. Nach Nr. 8 ist zudem die Beurteilung der Arbeitsbedingungen heranzuziehen und zu prüfen. Es dürfen keine Arbeitsbedingungen vorherrschen, bei denen durch die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind vorliegt.

In der betrieblichen Praxis sind viele Arbeitsschritte getaktet – unmittelbar in Form von Fließbandarbeit oder mittelbar in Form von getakteter Arbeit in einem Produktionsverbund mit vor- und nachgelagerten Umfängen, die voneinander abhängen oder sich bedingen. Die Fragen des Einzelfalles werden von der Behörde sachgerecht zu prüfen sein.

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