Die wesentlichen Aufgaben des Ausschusses werden in § 30 Abs. 3 beschrieben.
Rz. 9
Der Ausschuss für Mutterschutz hat nach Nr. 1 die Aufgabe, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen für die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Hierdurch werden die gesetzlichen Vorgaben nach dem MuSchG konkretisiert. In diesem Zusammenhang müssen die von den Ausschüssen für den Arbeitsschutz i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG gewonnenen maßgeblichen Erkenntnisse berücksichtigt werden.
Rz. 10
Nach Nr. 2 sind vom Ausschuss die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen. Dies dient der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben vor allem nach dem MuSchG. Auch hierbei sind wiederum die maßgeblichen technischen und arbeitsmedizinischen Regeln der Ausschüsse für den Arbeitsschutz i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist etwa die Möglichkeit, konkretisierende Regeln zum Schutz der schwangeren Frau und ihres Kindes in Fällen der Alleinarbeit aufzustellen.
Rz. 11
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört nach Nr. 3 auch die Beratung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen. Dazu zählt auch die Aufbereitung neuer Themenfelder mit Bezug zum Mutterschutz, hierdurch soll ein etwa bestehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf ermittelt werden.
Zu den Beratungsaufgaben kann es auch gehören, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in besonderen Fragen des Vollzugs zu beraten, bspw. in Form von berufsgruppenbezogenen Ausarbeitungen zur Umsetzung mutterschutzrechtlicher Vorgaben. Hiervon erhofft sich der Gesetzgeber eine zügige Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Mutterschutzstandards. Auch soll hierdurch der gesetzlich vorgegebene Ausgleich zwischen dem Gesundheitsschutz und der selbstbestimmten Fortführung der Beschäftigung der Frau erreicht werden. Dem kommt insbesondere im Hinblick auf mutterschutzrechtlich gefahrgeneigte Tätigkeitsbereiche, in denen besondere Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die praxisgerechte Umsetzung von Mutterschutzstandards bestehen (wie etwa in bestimmten Tätigkeitsbereichen im Gesundheitswesen) eine besondere Bedeutung zu.
Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ist es dabei, praxisgerechte Materialien zu entwickeln, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt er Regeln, also verbindliche Umsetzungsvorgaben mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung, auf. Gestützt auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 erließ der Ausschuss eine erste Regel zur Gefährdungsbeurteilung.
Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwangere oder stillende Frau an der Ausbildung und am Erwerbsleben teilhaben kann. Diese Mutterschutz-Regel soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG unterstützen. Hierdurch wird außerdem die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG) konkretisiert.
Die Mutterschutzregeln selbst vermögen unmittelbar rechtlich keine Verbindlichkeit zu entfalten, da es sich hierbei weder um Rechtsverordnungen, Gesetze noch um Unfallverhütungsvorschriften handelt. Die Verbindlichkeit der Berücksichtigung ergibt sich aber aus der gesetzlichen Einbeziehung derselben.
Rz. 12
Bei den oben näher beschriebenen Aufgaben soll der Ausschuss für Mutterschutz eng mit den Ausschüssen nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG zusammenarbeiten, um auf diese Weise einen engen Austausch der verschiedenen Ausschüsse und die Nutzung der jeweiligen Erkenntnisse sicherzustellen.
Aus dem Wortlaut ("und") folgt, dass die Aufzählung der Aufgaben abschließend ist.
Der Ausschuss hat zur Konkretisierung seiner Aufgaben ein Arbeitsprogramm und Schwerpunktthemen festlegt, die aus dem Internet heruntergeladen werden können.