Rz. 11

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR. Fahrlässiges Handeln kann, wenn das Gesetz (wie in § 32 Abs. 2) bezüglich der Höhe der Geldbuße nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet, gem. § 17 Abs. 2 OWiG nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden. Zweck der Geldbuße ist, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Arbeitgeber durch den Verstoß gegen das MuSchG erlangt hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Reicht das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße hierzu nicht aus, kann es gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG überschritten werden.

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