Rz. 2

§ 33 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] mit Wirkung zum 1.1.2018 neu in das MuSchG eingefügt. Er übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des früheren § 21 Abs. 2 MuSchG. Im Vergleich zu diesem wurde er jedoch neu strukturiert und ergänzt. Nunmehr ist nicht nur die Gefährdung der Arbeitskraft oder der Gesundheit der Frau, sondern auch ausdrücklich die Gefährdung der Gesundheit ihres Kindes mit Strafe bewährt.

[1] BGBl. 2017 I S. 1228, 1239.

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