Rz. 28
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verbindlich geregelt. Zu den Aufgaben der Fachärzte für Arbeitsmedizin und der Betriebsärzte zählt – neben der Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb verantwortlichen Personen – auch die Durchführung individueller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Seit 2008 werden diese in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese Verordnung richtet sich primär an den Arbeitgeber und wirkt sich sehr stark auf das arbeitsmedizinische und betriebsärztliche Handeln im Bereich der Vorsorge aus. Ziel der ArbMedVV ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.
Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz. Sie ist nachrangig zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und ergänzt diese. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dabei der individuellen, persönlichen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge untergliedert sich dabei in Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV dürfen nur Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchführen. Zudem darf der Arzt selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Beschäftigten ausüben. Die ArbMedVV hebt die informationelle Selbstbestimmung, also das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers und dessen Fürsorgepflicht besonders hervor. Der Arbeitgeber wird nur noch darüber informiert, dass die Pflichtvorsorge stattgefunden hat – es sei denn, der Arbeitnehmer willigt in die Weitergabe weiterer Informationen ein. Ergeben sich generelle Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt dies weiterhin dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Rz. 29
Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes leisten.
Beschäftigte – also nicht nur werdende Mütter, sondern alle Arbeitnehmer eines Betriebes – haben grundsätzlich das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen (Arbeitsmedizinische Vorsorge). Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Sind die Gefährdungen besonders groß, ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben.
Zu unterscheiden sind 3 Arten der Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss und für alle anderen Fälle gibt es die Wunschvorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden muss.
Vor der Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der untersuchende Arzt sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV). So kann gewährleistet werden, dass die Einflüsse des Arbeitsplatzes als mögliche Gefährdungsquellen frühzeitig erkannt werden. Der Arzt hat das Ergebnis der Arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den Beschäftigten darüber zu beraten, ihm auf Wunsch das Ergebnis zur Verfügung zu stellen und ihm sowie dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, wann und warum ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat.
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen umfassen allgemeine arbeitsmedizinische Maßnahmen wie zum Beispiel die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Arbeitsschutzverordnungen (zum Beispiel der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung). Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen umfassen auch die kollektive Beratung der Beschäftigten zu Gesundheitsfragen zum Beispiel nach der Gefahrstoffverordnung.
Rz. 30
Der Betriebs- oder Werksarzt spielt für den Schutz der werdenden Mutter eine zentrale Rolle als Vorsorge- und Beratungsinstanz, aber auch für die Bewertung individu...