Beitragsrechtliche Beurteilung folgt der steuerrechtlichen

Trennungsentschädigungen, die im öffentlichen Dienst oder von einem privaten Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei, soweit sie lohnsteuerfrei sind.[1]

Zahlungen, die nur in begrenztem Umfang lohnsteuerpflichtig sind, stellen demnach auch nur im begrenzten Umfang Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

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