Jens Harmeier, Arne Prieß
Um Trennungsprozesse anzustoßen, ist zunächst zu entscheiden, ob es sich um eine Trennung von einzelnen Mitarbeitern oder um einen Personalabbau handelt, denn die Begründungen, Vorgehensweisen und Komplexität sind sehr unterschiedlich. In der Regel lassen sich Trennungen von Mitarbeitern in zwei große Gruppen einordnen:
- Personalabbau: Aufgrund der Dynamik in der Geschäftstätigkeit kann es Situationen geben, die Unternehmen zwingen, ihren Personalbestand anzupassen. Dies kann zu Neueinstellungen, aber auch zu Trennungen von Mitarbeitern führen. Insofern sind Personalfreisetzungen ein bedeutendes, aber auch alltägliches Entscheidungsfeld in HR. Gleichwohl werden sie von den Personalverantwortlichen als unliebsame Aufgabe wahrgenommen. Neben Trennungen, die von den Unternehmen initiiert werden, sei hier auch auf Freistellungen verwiesen, die durch ein Auslaufen eines Arbeitsvertrages entstehen. Der Personalabbau ist naturgemäß betriebsbedingt begründet. Er zieht umfangreiche gesetzliche Verpflichtungen gegenüber der Mitarbeitervertretung und der Agentur für Arbeit nach sich.
- Einzeltrennung: Eine Einzeltrennung, angestoßen durch das Unternehmen, kann betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt bzw. durch eine einvernehmliche Trennung mittels eines Aufhebungsvertrags durchgeführt werden.
Neben den dafür unterschiedlichen Prozessschritten gibt es noch weitere Sachverhalte, insbesondere im Hinblick auf Voraussetzungen, Instrumente, Abfindungen und mögliche Folgen, die bei Trennungen zu berücksichtigen sind. Auch bei diesen Sachverhalten eine Unterscheidung zwischen der Trennung von einzelnen Mitarbeitern sowie einem Personalabbau sinnvoll.
Die folgende Tabelle stellt die Trennung von einzelnen Mitarbeitern dem Personalabbau gegenüber und welche Schachverhalte zu beachten sind.
Bei einer Trennung zu berücksichtigende Sachverhalte
Sachverhalt |
Trennung von einzelnen Mitarbeitern |
Personalabbau (Trennung von mehreren Mitarbeitern) |
Mögliche Begründungen |
- betriebsbedingte Trennung
- verhaltensbedingte Trennung
- personenbedingte Trennung
- einvernehmliche Trennung
|
- betriebsbedingte Trennung
- Kündigungsschutz bei Massenentlassungen
- §§ 17 bis 22 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Regelungen dienen arbeitspolitischen Zwecken
- Anzeige beim Arbeitsamt gemäß Staffelung
- Beteiligung des Betriebsrats (Interessenausgleich, Sozialplan)
- Organisationsentwicklung
|
Voraussetzungen |
- bei verhaltensbedingten Trennungen: Abmahnung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten
- Anhörung des Betriebsrats
- Kündigungsfristen einhalten
|
- Mitbestimmung des Betriebsrats (Interessenausgleich, Sozialplan)
- Kündigungsfristen einhalten
- Agentur für Arbeit: Meldepflichten und Sperrfristen
|
Instrumente |
- Aufhebungsverträge
- Kündigung (ordentlich, außerordentlich)
- Abwicklungsvertrag
|
- betriebsbedingte Kündigung
- ordentliche Kündigung
- Abwicklungsvertrag
|
Abfindungen |
- Abfindungen nicht Pflicht aber ggf. sinnvoll zur Vorbeugung von Folgen bei Streit
|
- ggf. Abfindungen gemäß Sozialplan Pflicht
|
mögliche Folgen bei Streit |
- Güteverhandlung
- Kündigungsschutzklage
|
- Einigungsstelle
- Güteverhandlung
- Kündigungsschutzklage
|