(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn

 

a)

eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,

 

b)

eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,

 

c)

eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird und

 

d)

der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.

 

(2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der

 

a)

bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,

 

b)

bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr

tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v.H. als Ausgleich für die vom Ausbildungsbetrieb zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht.

 

(3) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 2 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.

 

(4) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.

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