(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft, in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen am 1. September 1991. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 1988, gekündigt werden.

 

(2) Für den Fall einer Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes, die zu einer Beseitigung der Vorschriften über die Gewährung von Schlechtwettergeld an Arbeitnehmer führt, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

 

(3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Wirkung vom 1. September 1991 ausgesprochen wird.

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