Da die Arbeitgeber die einzigen sind, die Leistungen aus dem Umlageverfahren erhalten, werden die Mittel zur Durchführung des Verfahrens auch ausschließlich von den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Sie berechnen sich nach einem Prozentsatz aus dem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt. Der Prozentsatz wird in der Satzung der zuständigen Krankenkasse festgelegt.

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