Schließlich gilt das Anteilsprinzip, wenn der Arbeitnehmer trotz erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte

Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Genau zum Ablauf des 30.6. scheidet er schließlich aus dem Arbeitsverhältnis aus.

In diesem Fall ist zwar die Wartezeit erfüllt. Da der Arbeitnehmer aber am letzten Tag der ersten Jahreshälfte ausscheidet, hat er für das Jahr seines Austritts nur einen Teilurlaubsanspruch.[2] Der Teilurlaub beträgt gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG wiederum 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, in diesem Fall also 6/12, sprich die Hälfte, des vollen Jahresurlaubs.

Genau genommen sieht § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG keinen Fall von "Teilurlaub" vor, sondern lediglich eine Sonderregelung über die Kürzung des Anspruchs auf "Vollurlaub" für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis während der 1. Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge