§ 13 BUrlG gestattet grundsätzlich tarifliche Regelungen des in § 5 BUrlG geregelten Teilurlaubs, auch zum Nachteil der Arbeitnehmer.[1]

So können Ansprüche auf Teilurlaub tariflich modifiziert werden. Es kann also eine andere Regelung der Teilurlaubsansprüche gefunden werden, die keinen vollen Urlaubstag ergeben. Grundsätzlich kann also generell eine Abrundung genauso wie eine generelle Aufrundung oder auch die kaufmännische Rundung vereinbart werden.

Nach der Gesetzessystematik kann auch hinsichtlich des Teilurlaubsanspruchs eine Wartezeit eingeführt werden. Allerdings finden sich Stimmen in der Instanzrechtsprechung, die die Einführung einer Wartezeit im Licht des Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) für unzulässig halten, weil bei einem mehrfachen unterjährigen Arbeitgeberwechsel ein Urlaubsanspruch selbst für volle Kalenderjahre, in denen der Arbeitnehmer durchgängig, aber bei verschiedenen Arbeitgebern arbeitet, nicht entstehen könnte.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge