Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt. Das Nettoarbeitsentgelt wird dabei entsprechend den Regelungen berechnet, die für die Ermittlung des Arbeitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden sind.[1] Dies gilt für die ersten 6 Wochen. Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls gewährt. Für einen vollen Monat wird ein Betrag von max. 2.016 EUR gezahlt.
Ermittlung des Verdienstausfalls
Als Verdienstausfall gilt das Nettoarbeitsentgelt, das den Arbeitnehmern für ihre regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Während des Verdienstausfalls eintretende Änderungen im Arbeitsverhältnis werden berücksichtigt. Leistungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Aufwendungen, die während des Verdienstausfalls nicht entstehen, bleiben unberücksichtigt (z. B. Überstundenvergütungen, Schmutzzulagen). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zählt nicht zum Verdienstausfall.
Verdienstausfall bei Reduzierung der Arbeitszeit
Ein Mitarbeiter hat im Zeitraum 15.8.–14.9. Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG.
tägliches Nettoarbeitsentgelt bis 31.8. | 85 EUR |
tägliches Nettoarbeitsentgelt aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit ab 1.9. | 70 EUR |
Ergebnis:
tägliche Entschädigung 15.8.–31.8. | 85 EUR |
tägliche Entschädigung 1.9.–14.9. | 70 EUR |
Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung durch den Arbeitgeber
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
[2]
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die vom Arbeitgeber allein zu entrichten sind (Arbeitgeberanteil bei rentenversicherungsfreier Beschäftigung,[3] Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnt Beschäftigte[4]).
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