Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik sowie Konditorenhandwerk Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2018 (AVE-Anfang: 01.09.2018; AVE-Ende: 28.02.2021)

Nummer: 135000100044

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Bäckerhandwerk u. Konditorenhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik (Bäckerhandwerk), Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 22. Juni 2018

Vorgänger: 13501.043

Nachfolger: 135000100045

AVE
AVE Anfang 01. September 2018
AVE Ende 28. Februar 2020

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 07. Mai 2019

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 1. Mai 2019

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juni 2018

- erstmals kündbar zum 31. August 2020 -,

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, und der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg,

mit Wirkung vom 1. September 2018 mit den weiter unten näher bezeichneten Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks;

persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

1. § 4 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen

für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.,

Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung,

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

wird folgende Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland

b) fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks

c) persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge)[1] die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind

[1] Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Auszubildender, Lehrling, Ausbildender, Geselle, Verkäufer gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 2 Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ab 1. September 2018:

im 1. Ausbildungsjahr 565 Euro,

im 2. Ausbildungsjahr 670 Euro,

im 3. Ausbildungsjahr 800 Euro,

ab 1. September 2019:

im 1. Ausbildungsjahr 615 Euro,

im 2. Ausbildungsjahr 700 Euro,

im 3. Ausbildungsjahr 820 Euro,

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge