Zusammenfassung
Unter Mitarbeiterkapitalbeteiligung versteht man die vertragliche, i. d. R. dauerhafte Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des Arbeit gebenden Unternehmens. Im Gegensatz zu einer Erfolgsbeteiligung trägt der Arbeitnehmer damit – sofern das Kapital keiner Insolvenzsicherung unterliegt – auch das Risiko des Kapitalverlustes. Die Wahl der jeweiligen Beteiligungsform ist i. d. R. davon abhängig, welche Ziele und welche Motive der Arbeitgeber mit der Beteiligung erreichen möchte.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer wird steuerlich gefördert. Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer als Sachbezug erhält, wenn ihm sein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen überlässt, ist bis zu einer Höhe von 2.000 EUR steuerfrei. Soweit der eingeräumte Vorteil steuerfrei ist und zusätzlich gewährt wird, gehört er nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Entgelt |
LSt |
SV |
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen |
pflichtig |
pflichtig |
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen bis 2.000 EUR * zusätzlich geleistetes Entgelt |
frei |
frei* |
Arbeitsrecht
1 Typische Anwendungsbeispiele
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme werden häufig Geschäftsführern und Führungskräften angeboten. Sinn und Zweck dieser Programme sind eine zusätzliche Bindung an das Unternehmen und ein zusätzlicher wirtschaftlicher Anreiz für die Führungskraft, gekoppelt an den Unternehmenserfolg. Dadurch erhoffen sich Unternehmen wiederum, dass die Arbeitskraft auch zukünftig bestmöglich eingesetzt wird und so bestmöglich zum unternehmerischen Erfolg beiträgt.
Auch für Startups spielen in der Praxis Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eine wichtige Rolle. Diese stehen vor dem Dilemma, dass sie – vor allem für Führungskräfte – keine marktgerechte Vergütung anbieten können. Dies kann dazu führen, dass sie Talente und Führungskräfte erst gar nicht erhalten oder jedenfalls nicht halten können. Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Startup verliert aktuell nicht zusätzlich an Liquidität durch höhere Gehälter und kann gleichzeitig Führungskräften eine Beteiligung am Unternehmenserfolg liefern.
2 Arten der Vermögensbeteiligung
Die sicherlich häufigste Art der Mitarbeiterbeteiligung ist die Vergabe von sogenannten virtuellen Anteilen (Virtual Shares, Phantom Shares). Weiterhin ist die Gewährung von Optionsrechten eine verbreitete Art der Mitarbeiterbeteiligung. Die Einräumung von echten Gesellschaftsanteilen ist natürlich ebenfalls möglich, allerdings in der Praxis sehr wenigen Personen vorbehalten.
Die nachfolgend dargestellten Vereinbarungen können Zusatzvereinbarungen im Arbeitsverhältnis sein. Es ist aber auch durchaus üblich, dass die Vereinbarungen nicht mit dem Vertragsarbeitgeber, sondern mit einer anderen Gesellschaft, die mit dem Vertragsarbeitgeber verbunden ist, geschlossen werden.
2.1 Virtual Shares und Phantom Shares
Ein in der Praxis sehr weit verbreitetes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm beinhaltet rein schuldrechtliche Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, dem Exit. Hierbei handelt es sich um die Gewährung sogenannter "Virtual Shares", auch Phantom Shares oder virtuelle Aktie genannt. Das sind virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen, bei welchen Beschäftigte am Unternehmensgewinn partizipieren, ohne tatsächlich Eigentümer von Aktien zu werden. Die Mitarbeiter erhalten keine Anteile an der Gesellschaft und somit auch keine Gesellschafterrechte. Vielmehr geht es darum, dass der auf diese Weise beteiligte Mitarbeiter im Fall des Unternehmensverkaufs wirtschaftlich so gestellt wird und einen Vergütungsanspruch gegenüber der Gesellschaft eingeräumt erhält, als sei er vergleichbar einem nicht bevorrechtigten Gesellschafter und Inhaber von Stammgeschäftsanteilen wirtschaftlich am Verkaufserlös (Exit-Erlös) beteiligt. Mit anderen Worten: Der beteiligte Mitarbeiter soll bei einem Verkauf von Anteilen so stehen, wie er stünde, wenn er Gesellschafter des Unternehmens wäre.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die gewährten virtuellen Anteile gar nicht vom Vertragsarbeitgeber stammen, sondern von d...