Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann. Sie muss allerdings gegenüber höherwertigeren Rechtsgütern zurücktreten, wenn deren Durchsetzung von an sich geheimzuhaltenden Umständen abhängt. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer Entbindung von der Schweigepflicht verlangen, um z. B. seinen Anwalt zu informieren oder Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Notfalls kann er auch auf Freistellung von der Schweigepflicht klagen.

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