Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprechen mit der Begründung, der Arbeitgeber habe bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend beachtet. Hierzu ist der Betriebsrat leicht in der Lage, da der Arbeitgeber ihm unaufgefordert die Gründe mitzuteilen hat, die ihn zur Auswahl gerade dieses Arbeitnehmers veranlasst haben.[1]

Der Betriebsrat muss auf die sozialen Gesichtspunkte hinweisen, die er nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sieht. Er braucht jedoch nicht anzugeben, wer anstelle des betreffenden Arbeitnehmers entlassen werden soll.

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