OFD Berlin, Verfügung v. 31.3.2000, St 174 - S 2354 - 03/00
I. Grundsätze
1. Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Nach einem Beschluss der Referatsleiter ESt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder steht § 12 EStG der Aufteilung der Anschaffungskosten von privat angeschafften und teilweise beruflich genutzten Computern in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nicht entgegen. Daher sind Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung von privat angeschafften Computern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.
2. Auf detaillierte Aufzeichnungen zum Nutzungsumfang ist zu verzichten, wenn dem Grunde nach feststeht, dass eine außerberufliche Nutzung des Computers von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Aus grundsätzlichen Erwägungen bestehen keine Bedenken, in diesem Falle – wie bisher – die Gesamtaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
3. In den übrigen Fällen hat der Steuerpflichtige zum Nachweis des Nutzungsumfangs grundsätzlich Aufzeichnungen zu führen und dem FA vorzulegen, aus denen die Gesamtdauer der kalendertäglichen PC-Nutzung und der berufliche Nutzungsanteil hieran (unter stichwortartiger Angabe der Art der beruflichen Nutzung) erkennbar sein muss. Die private Verwendung des PC bedarf keiner ergänzenden Erläuterung. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten in der beschriebenen Form nach, kann der festgestellte berufliche Nutzungsanteil für Folgezeiträume zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
4. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, steht jedoch der Überzeugung nach eine berufliche Nutzung des PC außer Zweifel, ist der berufliche Nutzungsaufwand im Schätzungswege zu ermitteln. Hierzu ist der Steuerpflichtige zur Art und Umfang seiner PC-Nutzung unter Verwendung eines Computer-Fragebogens zu hören. Die Schätzung durch das FA muss neben dem beruflichen Nutzungsumfang auch die persönlichen und beruflichen Umstände des Einzelfalls sowie die Ausstattung der angeschafften Hardware und auch die verwendete Software berücksichtigen. Dabei ist ein unvertretbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu vermeiden.
5. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Internetnutzung (vgl. hierzu II.A.3.).
II. Abgrenzungsmerkmale
A. Hardware
Schlussfolgerungen zur beruflichen und privaten Nutzung lassen sich aufgrund des heutigen Technologiestandards nur noch sehr eingeschränkt aus der technischen Ausstattung der Computeranlagen ziehen. Entsprechendes gilt für den Anschaffungspreis. Lediglich bei tragbaren Computern (z.B. Notebooks), die bauartbedingt – bei gleicher Leistungsfähigkeit – deutlich teurer als nicht mobile Geräte sind, sind die Mehrkosten als Indiz einer beruflichen Veranlassung zu werten. Legt der Steuerpflichtige die berufliche Verwendung des tragbaren Computers schlüssig dar, bedarf es keiner weiteren Ermittlung, um die Anschaffungskosten im erklärten Nutzungsverhältnis verteilt über die Nutzungsdauer als Werbungskosten anzuerkennen. Die Regelung zu Abschnitt I Nr. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Folgendes:
1. Standort des Computers
Steht der Computer am Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber, ist regelmäßig der (fast) ausschließliche Arbeitsmittelcharakter zu bejahen; denn der Arbeitgeber wird eine private Nutzung des Computers während der Arbeitszeit kaum dulden und außerhalb der Arbeitszeit wird eine private Nutzung kaum vorkommen.
2. Ausstattung
Die interne Hardwareausstattung des PC bietet – wie einleitend erwähnt – kaum noch ausreichend Indizien für eine berufliche oder private Nutzung des PC. Jeder neu angeschaffte PC verfügt in der Regel über einen leistungsstarken Prozessor und eine hochwertige Grafikkarte, ausreichend RAM-Speicher, Festplatte mit hoher Kapazität, Soundkarte und CD-/DVD-Laufwerk. Lediglich dem Vorhandensein außerhalb dieser Standardkomponenten liegender PC-Hardware kommt deshalb als Indiz für eine berufliche oder private Mitbenutzung des PC besondere Bedeutung zu. Ist solche Hardwareausstattung vorhanden (beispielsweise eine Videoschnittkarte [Capture-Card], eine TV-/Radio-Karte, ein externer Scanner), so ist deren berufliche/private Anschaffungsveranlassung besonders zu untersuchen und bei der Beurteilung des beruflichen/privaten Nutzungsanteils besonders zu berücksichtigen.
3. Internet
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung des Internets sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar. Der Umfang ...