Ein Arbeitsvertrag mit einem Studenten kann nur im Rahmen des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Studenten ist grundsätzlich formlos möglich.[1] Für eine wirksame Befristung ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die Befristungsvereinbarung schriftlich getroffen wird.[2]

Eine Befristung ohne Sachgrund ist bis zu einer Dauer von 2 Jahren gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. Darüber hinaus ist auch eine sachgrundbezogene Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig.[3]

 
Hinweis

Sachlicher Grund für die Befristung eines Werkstudenten

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG kann laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der besonderen Situation des Studenten liegen.[4] Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb befristet wird, weil der Student seine Arbeitsleistung mit den wechselnden Anforderungen des Studiums abstimmen muss. Aufgrund der wechselnden Inanspruchnahme durch das Studium können Studenten – laut BAG – nur für einen begrenzten Zeitraum absehen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten ihnen Raum für die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bleibt.[5] Wird jedoch den Interessen des Studenten durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, entfällt der sachliche Grund für eine Befristung.[6] Ebenso fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, wenn der studentische Arbeitnehmer sich nur zum Schein an einer Hochschule immatrikuliert hat und der Arbeitgeber davon Kenntnis besitzt.

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