Begriff

Zu den Renten an Hinterbliebene gehören auch die Witwen- oder Witwerrenten. Eine solche Rente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Witwen- und Witwerrenten gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Definition als Versorgungsbezug findet sich in § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ansatz, Ermittlung und Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 ff. EStG.

Sozialversicherung: Maßgebliche Anspruchsnormen für die Rentenversicherung sind § 46 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten) und § 243 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten an geschiedene Ehegatten). Sonderregelungen zum Anspruch befinden sich noch im Übergangsrecht in §§ 242a, 303 und 303a SGB VI. Weitere Regelungen ergeben sich aus §§ 99 Abs. 2, 101 Abs. 2, 268 und 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus § 102 Abs. 2, 2a und 3 SGB VI (Befristung). Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung ist in §§ 78a, 88a, 264c SGB VI geregelt. Regelungen zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen befinden sich in § 89 Abs. 2 SGB VI (Anspruch auf große und kleine Witwen-/Witwerrenten), §§ 90, 314 Abs. 3 SGB VI (Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten mit Ansprüchen aus der letzten Ehe), § 91 SGB VI (Aufteilung auf mehrere Berechtigte) und §§ 97, 314, § 314a SGB VI (Einkommensanrechnung). Anspruch auf Witwen-/Witwerrenten besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Für die Unfallversicherung gelten die §§ 65, 66 und 218a SGB VII. Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Witwen-/Witwerrenten aus der Unfall- und der Rentenversicherung, sind für die Anrechnung § 93 SGB VI zu beachten.

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