Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1]
Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).
Keine 183-Tage-Regelung und Steueranrechnung
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht.[2] Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Zypern aus, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert.[3] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Zypern gezahlte Steuer angerechnet.[4]
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