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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Urlaubsentgelt / 4.2 Dauer und Lage des Referenzzeitraums – 13 Wochen

Christoph Tillmanns
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Rz. 19

In einem ersten Schritt ist daher der Referenzzeitraum zu bestimmen. Er beträgt, wie sich aus § 11 Abs. 1 BUrlG eindeutig ergibt, 13 Wochen.[1] Dabei handelt es sich nicht um Kalenderwochen und schon gar nicht um einen Zeitraum von 3 Monaten oder gar 3 Kalendermonaten, sondern um die 13 Wochen, die dem ersten Urlaubstag vorausgehen. Daher ist dieser 13-Wochen-Zeitraum rückwärtig mit dem letzten Tag vor Beginn des Erholungsurlaubs zu bestimmen und umfasst volle 13 Wochen zu je 7 Wochentagen.

Dabei kann auch streng genommen nicht einfach ein Zeitraum von 3 Monaten herangezogen werden. 3 Monate sind nämlich nicht immer identisch mit 13 Wochen, beispielsweise dann nicht, wenn es ein Zeitraum mit 2 Monaten zu 31 Tagen und 1 Monat zu 30 Tagen ist, z. B. 1.5. bis 31.7. – die Frist hat 13 Wochen und 1 Tag. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, das Gesetz setze 13 Wochen mit 3 Monaten gleich[2], denn dafür findet sich im Gesetz keine Stütze. Im Gegenteil, wie sich aus den Gesetzentwürfen[3] ergibt, war dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen 3 Monaten und 13 Wochen als Referenzzeitraum bekannt. Die Entscheidung für 13 Wochen als Referenzzeitraum lässt sich ggf. damit erklären, dass im Jahr 1963 die wochenweise Entgeltauszahlung noch wesentlich verbreiteter war. Auch § 191 BGB spricht gegen eine solche Gleichsetzung.

Bei einer monatlich fälligen gleichbleibenden Monatsvergütung spielt das aber keine Rolle, weil auch dann nicht mehr als 3 Lohnzahlungstermine (und alleine die sind maßgeblich s. o. Rz. 17) in diesen Zeitraum fallen. Daher kann bei einer gleichbleibenden Monatsvergütung immer auf die 3 letzten Vergütungszahlungen vor dem Urlaubsantritt zurückgegriffen werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 EUR, jeweils am let...

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