Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay”). Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag. Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern
Orientierungssatz
1. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit gestattet den Mitgliedsstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von dem in Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 8 Abs. 2 AÜG, § 9 Nr. 2 AÜG aF Gebrauch gemacht.
2. Eine Definition des „Gesamtschutzes” von Leiharbeitnehmern enthält die Richtlinie nicht, sein Inhalt und die Voraussetzungen für seine „Achtung” sind im Schrifttum umstritten. Zur Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen hat der Senat entsprechend seiner Verpflichtung aus Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht.
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH werden verschiedene Fragen vorgelegt, welche Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sein müssen, um von dem in Art. 5 Abs. 1 EGRL 104/2008 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern in einem Tarifvertrag regeln zu können.
Normenkette
AEUV Art. 267; EGRL 104/2008 Art. 5 Abs. 3 Fassung: 2008-11-19; AÜG § 9 Nr. 2 Fassung: 2017-03-31, § 10 Abs. 4 S. 2 Fassung: 2017-03-31, § 8 Abs. 1 Fassung: 2017-04-01, Abs. 2 Fassung: 2017-04-01
Fundstellen
Haufe-Index 14459559 |
BB 2021, 1267 |
EWiR 2021, 502 |
FA 2021, 215 |
NZA 2021, 6 |
ZIP 2021, 3 |
ZTR 2021, 71 |
AP 2021 |
AuA 2021, 6 |
EzA-SD 2020, 5 |
EzA-SD 2021, 5 |
EzA 2022 |
ArbR 2021, 44 |
AP-Newsletter 2021, 125 |
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