Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst. Arbeitsvorgang. Eingruppierung einer Sozialarbeiterin
Leitsatz (amtlich)
Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA setzt eine mit denen der ersten Alternative „gleichwertige” Tätigkeit voraus. Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne.
Orientierungssatz
1. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden.
2. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.
3. Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung „geprägt” sein.
4. Der Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) bezeichnet nur einen Fachdienst, nicht eine bestimmte Tätigkeit. Insoweit handelt es sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel”, das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
5. Aus Wortlaut und Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt, dass die Tätigkeiten der in ihr geregelten zweiten Alternative mit denen der ersten „gleichwertig” sein müssen. Für eine „Gleichwertigkeit” muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne.
Normenkette
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – Besonderer Teil Verwaltung – i.d.F. vom 27. Juli 2009 (TVöD-BT-V/VKA) Entgeltgruppe S. 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 – 12 Sa 1796/11 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15. November 2011 – 3 Ca 1113/11 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und als solche seit dem Jahr 1991 im Sozialpsychiatrischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56” die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD-BT-V/VKA.
Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten werden die Vorgaben und Ziele des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (im Folgenden: PsychKG NRW) ua. vom Sozialpsychiatrischen Dienst bezirksbezogen als Teil der unteren Gesundheitsbehörde umgesetzt. Dabei ist jeder Sozialarbeiter für die Bearbeitung aller ihm nach dem PsychKG NRW obliegenden Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bezirk verantwortlich. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Betroffene sich wegen einer psychischen Krankheit selbst erheblichen Schaden zufügen können oder bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet sind, muss der Sozialpsychiatrische Dienst prüfen, ob Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen sind. Ausdrückliches Ziel der angebotenen Hilfen ist es, die Anordnung von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen zu vermeiden. Nach der Stellenbeschreibung der Klägerin ist ihr ihre gesamte Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 100 vH übertragen worden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA rückwirkend ab 1. November 2009 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Zeit nach dem 1. November 2009 verzichtet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes” das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten seien als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten und mit denen der Mitarbeiter des Jugendamts gleichwertig. In Notsituationen und bei Kriseninterventionen treffe sie Entscheidungen zur Gefahrenabwehr.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Nettodifferenzbeträge für die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2011 ab dem 6. Juli 2011 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die Aufgaben nach dem PsychKG NRW seien den Ordnungsbehörden zugewiesen. Bei der Beklagten sei hierfür die Feuerwehr zusammen mit einer medizinischen Fachkraft und dem Gericht zuständig. Es obliege allein dem Jugendamt und deren Mitarbeitern, die Gerichte anzurufen. Im Sozialpsychiatrischen Dienst fielen keine gleichwertigen Tätigkeiten an. Dessen Mitarbeiter seien – anders als die des Jugendamts – nie „Herren des Verfahrens”. Ihre Beteiligung falle nach einer von der Feuerwehr geführten Statistik im Übrigen auch tatsächlich nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtzahl von jährlich 456 bis 640 Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW in den Jahren 2007 bis 2011 sei der Sozialpsychiatrische Dienst der Beklagten lediglich an 20 bis 40 Einweisungen pro Jahr beteiligt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.
I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 18; 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 15; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 10 mwN) zulässig.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-V/VKA.
1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
„S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).”
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu. Dort heißt es:
„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind’, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.
…”
2. Die Klägerin kann sich für ihr Begehren, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht allein wegen ihrer Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel” (dazu etwa BAG 23. März 2011 – 4 AZR 926/08 – Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale entbehrlich machte (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 32).
3. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.
a) Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.
aa) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24 mwN). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58; 9. Mai 2007 – 4 AZR 757/06 – Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 –).
Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr. des BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 14, BAGE 146, 22; grundlegend BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20 ff. mwN).
Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang. Erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 21. August 2013 – 4 AZR 968/11 – Rn. 14; 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – zu II 3 der Gründe). Dabei dient die gesamte Tätigkeit oft einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, von einander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 24).
Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann – auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden – nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge” bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine tarifliche Tätigkeitsbewertung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamtoder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 – 4 AZR 773/09 – Rn. 23). Ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen kann hieraus nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Sie vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben – erforderlichenfalls durch die Gerichte – nicht zu ersetzen (vgl. ua. BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 39; 21. Oktober 2009 – 4 ABR 40/08 – Rn. 27). Stehen die erforderlichen Tatsachen fest, können die Arbeitsvorgänge vom Revisionsgericht auch selbst bestimmt werden (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 – 4 AZR 409/84 – mwN).
bb) In Anwendung dieses Maßstabs handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten für die Bearbeitung aller ihr nach dem PsychKG zugewiesenen Aufgaben für Personen aller Altersgruppen zuständig ist. Sie hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zu ergreifen sind. Eine Unterscheidung und organisatorische Trennung zwischen Fällen, in denen es – voraussichtlich – zu einer Einweisung kommt und solchen, in denen eine zwangsweise Unterbringung nicht in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht erfolgt. Es steht nicht bereits bei Übernahme des „Falls” fest, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Vielmehr stellt sich dies erst im Laufe seiner Bearbeitung heraus. Einzelne Arbeitsschritte, die die – zwangsweise – Unterbringung der betroffenen Personen zum Gegenstand haben, sind von der Gesamttätigkeit der Klägerin organisatorisch nicht abgetrennt. Dem entspricht im Übrigen die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung, die sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten mit einem einheitlichen Arbeitszeitanteil von 100 vH bemisst.
b) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA.
aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 12 Satz 1 PsychKG NRW erfolgt die Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Die Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes ist danach gesetzlich vorgesehen und damit „erforderlich” iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG NRW ausnahmsweise und lediglich für den Fall der sofortigen Unterbringung. Hier ist eine Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gesetzlich nur vorgesehen, wenn die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will.
bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig” im tariflichen Sinne.
(1) Eine Tätigkeit, die – wie die der Klägerin – im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und insoweit von Gesetzes wegen erforderlich ist, ist regelmäßig „gleichwertig” iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (vgl. BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 37). Die „Gleichwertigkeit” setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen” zu „treffen” sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Der Sozialarbeiter muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in diesem Sinne „Herr des Verfahrens” sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen” anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende” Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 35). Ebenso wenig setzt die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA eine eigenständige Zusammenarbeit mit den Gerichten voraus. Auch eine solche wird nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur in der ersten Alternative verlangt (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 36).
(2) Die Protokollerklärung Nr. 13 zu Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Sie konkretisiert lediglich das Tätigkeitsmerkmal der ersten Alternative. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit iSd. zweiten Alternative für erfüllt ansehen, lassen sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Ob sie als Auslegungshilfe gemeint (vgl. zB BAG 7. Dezember 1989 – 6 AZR 324/88 – BAGE 63, 385) oder als – schuldrechtliche oder normative – Tarifnorm vereinbart worden ist (vgl. zB BAG 26. September 2012 – 4 AZR 689/10 – Rn. 27), kann deshalb dahinstehen.
cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich ausreichenden Maße. Der Einwand der Beklagten, der Sozialpsychiatrische Dienst sei in der Vergangenheit – gemessen an der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren – an verhältnismäßig wenigen Einweisungen beteiligt gewesen, steht dem nicht entgegen.
(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat (vgl. BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 31; 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – zu B II 4 c der Gründe). Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen.
(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind.
(a) Die von der Beklagten angegebenen Zahlen sind dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Sie stellen der Gesamtzahl der Unterbringungsverfahren die Zahl der Einweisungen gegenüber, an denen der Sozialpsychiatrische Dienst beteiligt war. Nicht jedes Unterbringungsverfahren führt aber zu einer Einweisung, zumal es ausdrückliches Ziel der dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegenden Aufgaben ist, die Unterbringung der betroffenen Menschen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals deshalb nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen – auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt oder sogar nicht einmal ein formelles Unterbringungsverfahren eingeleitet wird – die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Die Sozialarbeiter – so auch die Klägerin – müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des gesamten – einheitlichen – Arbeitsvorgangs vorhalten. Das rechtfertigt es, ihre Tätigkeit insgesamt dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen.
(b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Sozialpsychiatrische Dienst in der Vergangenheit ausschließlich bei jährlich 20 bis 40 Einweisungen beteiligt wurde, würde die Tätigkeit der Klägerin das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA gleichwohl in einem rechtserheblichen Umfang erfüllen. Die von der Beklagten genannten Zahlen machen hinreichend deutlich, dass die Mitwirkung an Unterbringungsverfahren im Rahmen der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit nicht nur theoretische Bedeutung hat, sondern sie – in nicht ganz unwesentlichem Ausmaß – tatsächlich anfällt. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung ausreichend (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 47, BAGE 129, 208).
4. Der Klägerin steht der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Rinck, H. Klotz, J. Ratayczak
Fundstellen
Haufe-Index 8138204 |
BAGE 2016, 150 |
BB 2015, 1779 |
DB 2015, 6 |