1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge