Für die festgestellten Ansprüche i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor Entstehung des Anspruchs.
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