Rz. 147
Die Freibeträge für Versorgungsbezüge (der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) werden nach den Verhältnissen im Jahr des Beginns der Versorgung bemessen und in dieser Höhe zeitlebens berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 S. 8 EStG). Bei Versorgungsbeginn vor 2005 ist der Versorgungsbezug im Januar 2005 maßgeblich. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge werden nach dem Kohortenprinzip nach den Verhältnissen zu Beginn der Versorgung eingefroren. Der Versorgungsfreibetrag beträgt beim Versorgungsbeginn im Jahr 2005 40 %, höchstens aber 3.000 EUR. Bis zum Jahr 2040 verringert sich der Versorgungsfreibetrag nach Maßgabe der Tabelle des § 19 Abs. 2 EStG je nach dem Jahr des Versorgungseintritts. Er entfällt ganz für einen im Jahr 2040 in den Ruhestand tretenden Versorgungsberechtigten. Der Versorgungsfreibetrag verringert sich in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 1,6 % und sodann in den folgenden Jahren bis 2040 um jeweils 0,8 %. Welcher Kohorte ein Versorgungsempfänger angehört, richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG) bis zum Lebensende des Versorgungsempfängers und darüber hinaus auch für die Hinterbliebenenbezüge.
Rz. 148
Neben dem Versorgungsfreibetrag bleibt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Er ist aus dem bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag hervorgegangen, der seit 2005 nicht mehr anzuwenden ist. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag soll die Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen ausgleichen. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von anfänglich 900 EUR schmilzt nach den gleichen Regeln wie der Arbeitnehmerfreibetrag bis 2040 auf 0 EUR ab (§ 19 Abs. 2 S. 5 EStG). Der Zuschlag darf höchstens bis zu der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 2 S. 5 EStG). Dadurch soll verhindert werden, dass der Zuschlag zu negativen Einkünften führen kann.
Rz. 149
Schließlich wird bei Versorgungsbezügen ab 2005 anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG von 102 EUR – wie auch bei den Renten – berücksichtigt. Hat ein Stpfl. sowohl Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 EStG als auch Versorgungsbezüge i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG, so erhält er nebeneinander den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (Vz 2022: 1.200 EUR) und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR. Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR ist auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen sind.[1]
Rz. 150
Im Ergebnis ermäßigen sich die stpfl. Versorgungsbezüge bei Versorgungsbeginn im Jahr 2005 wie folgt:
Versorgungsfreibetrag 40 %, höchstens | 3.000 EUR |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 900 EUR |
Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 EUR |
Abzug gesamt | 4.002 EUR |
Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungsbezüge | Höchstbetrag in EUR | ||
bis 2005 | 40 % | 3.000 EUR | 900 EUR |
Für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang werden sie wie folgt abgeschmolzen: | |||
ab 2006 | 38,4 % | 2.880 EUR | 864 EUR |
2007 | 36,8 % | 2.760 EUR | 828 EUR |
. | . | . | . |
2010 | 32,0 % | 2.400 EUR | 720 EUR |
2020 | 16,0 % | 1.200 EUR | 360 EUR |
2030 | 8,0 % | 600 EUR | 180 EUR |
2040 | 0,0 % | 0 EUR | 0 EUR |
Rz. 151
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Kalendermonat bzw. das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den Monat Januar 2005. Auf diese Weise kann der Versorgungsfreibetrag auch dann bestimmt werden, wenn der Versorgungsempfänger im Lauf des Kalenderjahres in den Ruhestand eintritt. Dieser Betrag ist um voraussichtliche Sonderzahlungen im Kj. zu erhöhen, auf die zu Beginn des Versorgungsbezugs ein Rechtsanspruch besteht (§ 19 Abs. 2 S. 4 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 S. 12 EStG).
Berechnung der zu versteuernden Versorgungsbezüge
Versorgungsbeginn 1.7.2005 | EUR |
---|---|
Versorgungsbezüge 1.7. und 1.8.2005 (2 × 3.000 =) | 6.000 |
Anpassung 1.9.2005 auf 3.050 (4 × 3.050 =) | 12.200 |
Weihnachtsgeld | 2.000 |
Summe | 20.200 |
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs | |
im ersten vollen Kalendermonat (12 × 3.000 =) | 36.000 |
zuzüglich Sonderzahlung Weihnachtsgeld | 2.000 |
Summe | 38.000 |
hiervon 40 % | 15.200 |
Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags | 3.000 |
zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 900 |
Summe | 3.900 |
anteilig für die Zeit v. 1.7. bis 31.12.2005, d. h. 6/12 | 1.950 |
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 |
zu versteuernde Versorgungsbezüge 20.200 ./. 1.950 ./. 102 | 18.148 |
Rz. 152 einstweilen frei
Rz. 153
Der jährliche Freibetrag von insgesamt 3.900 EUR gilt für den Versorgungsempfänger des vorstehenden Beispie...
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