(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. |
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, |
2. |
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, |
freizustellen.
(2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen [1]werden angerechnet
1. |
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, |
2. |
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit[2] [Bis 31.12.2019: acht Stunden]. |
2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
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