(1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. |
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, |
2. |
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, |
(2)[1] Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
1. |
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, |
2. |
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, |
3. |
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. |
Bis 31.12.2019:
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. |
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, |
2. |
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, |
3. |
im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. |
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
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