Rz. 8

Ein Anspruch auf Feiertagsvergütung kann nur bestehen, wenn für den Arbeitnehmer die Arbeit an[1] und infolge (vgl. Rz. 17 ff.) eines gesetzlichen Feiertags (vgl. Rz. 10 ff.) ausfällt. Der gesetzliche Feiertag muss die alleinige Ursache (Prinzip der Monokausalität) für den Arbeitsausfall (vgl. Rz. 16) sein. Arbeitet dagegen ein Arbeitnehmer an dem Feiertag, kann er keinen Anspruch aus § 2 EFZG haben.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge