(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. 2Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
1. |
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
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deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist, |
3. |
die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind. |
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