Rz. 6
Für die Länge der Kündigungsfrist ist auf die Bemessung der Vergütung abzustellen. Nicht ausschlaggebend ist der jeweilige Auszahlungsmodus.[1] Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Eine besondere Form ist bei der Kündigung des unabhängigen Dienstverhältnisses nicht einzuhalten.
Rz. 7
Bemisst sich die Vergütung nach Tagen, kann das Dienstverhältnis nach Nr. 1 an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
Rz. 8
Vereinbaren die Parteien einen Wochenlohn, verlangt Nr. 2 die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends. Voraussetzung ist also der Zugang der Kündigung an einem Montag; eine Ausnahme besteht, wenn auf den Sonntag ein gesetzlicher Feiertag folgt.[2]
Rz. 9
Bei Vereinbarung einer Monatsvergütung muss die Kündigung gem. Nr. 3 spätestens am 15. zum Schluss des Monats erfolgen.
Rz. 10
Wird die Vergütung nach Vierteljahren und längeren Zeitabschnitten bemessen, ordnet Nr. 4 die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres an.
Beispiel
Soll das Dienstverhältnis zum 31.3. gekündigt werden, so muss die Kündigung am 18.2. zugehen.
Rz. 11
Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen,[3] kann das Dienstverhältnis gem. Nr. 5 jederzeit gekündigt werden. Jedoch ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen dann einzuhalten, wenn das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt.
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