Rz. 36

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Wie sich jedoch aus § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ergibt, bezieht sich die Einladungspflicht lediglich auf die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, nicht jedoch auf die außerordentlichen Betriebsversammlungen.

 

Rz. 37

Beruft der Betriebsrat auf Wunsch des Arbeitgebers nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine außerordentliche Betriebs- oder Abteilungsversammlung ein, so ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Versammlung rechtzeitig zu verständigen. Diese Verständigungspflicht gilt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur, wenn es um vom Arbeitgeber veranlasste Versammlungen geht. Sie besteht deshalb nicht, wenn der Betriebsrat von sich aus oder auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Versammlung einberuft. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch meist deshalb von der geplanten Versammlung zu unterrichten, damit er den Arbeitnehmern den erforderlichen Raum bereitstellen kann.

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