(1) Für die Beschäftigten von Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht zu selbstständigen Dienststellen nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes erklärt sind, soll der Wahlvorstand die Wahlhandlung in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. Ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, dass der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen vor Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird.

 

(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung auf Dienststellen, die mit einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs zusammengefasst (§ 5 Absatz 4 und § 98 Absatz 1 des Gesetzes) oder einer benachbarten Dienststelle zugeteilt (§ 10 Absatz 2 des Gesetzes) worden sind.

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