Ungültig sind Stimmen,

 

1.

bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,

 

2.

die für Personen abgegeben worden sind, deren Name nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist,

 

3.

die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind.

Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.

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