Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde. wertender Vergleich bei Aufbaufallgruppen
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer hat als darlegungspflichtige Partei im Eingruppierungsrechtsstreit Tatsachen vorzutragen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Verggütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT heraushebt.
Normenkette
TVöD (Bund) § 12; TVöD (Bund) § 13; TVöD Entgeltgruppe 10; TVÜ-Bund § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 24 ff.; Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1; TV EntgO Bund; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2; BAT Anlage 1a VergGr. Vb Fallgr. 1a; BAT Anlage 1a VergGr. IVb Fallgr. 1a; BAT Anlage 1a VergGr. IVa Fallgr. 1b
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 – 6 Sa 488/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.
Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten – größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten – begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.
Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.
Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „Tacho-Scan-Control 1.9”, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend – in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 – der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten” iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen”. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.
II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.
1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015– 4 AZR 355/13 – Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015– 4 AZR 355/13 – Rn. 16; 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16 mwN; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 14).
2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 548/85 –).
3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:
„Vergütungsgruppe V b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Vergütungsgruppe IV b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …
Vergütungsgruppe IV a
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.”
4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten” der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 27 mwN).
5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.
a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).
Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit – wie hier – die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 – 4 AZR 351/06 – Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.
b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.
aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung” verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 35).
bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit” bzw. „Normalbedeutung” zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 36).
(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – Rn. 37 mwN).
(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 22 mwN).
cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige” Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der – behauptete – Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 37).
c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.
Der Kläger hat zwar – worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist – bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (– 4 AZR 548/85 –) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.
aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters” hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.
bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung” ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – Rn. 20 mwN).
(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus – sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften – auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.
(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften” anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:
„1) Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:
Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO,
Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.
2) Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.
3) Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …
4) Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.
5. Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen – formelles und materielles Recht.”
Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.
(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – Rn. 40).
(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („Tacho-Scan-Control 1.9”) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.
(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „Tacho-Scan-Control 1.9” kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere – nach einer notwendigen Anlernphase – die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.
(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.
(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger – selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden – ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.
(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor (siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).
Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.
(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.
(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit”. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.
(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.
(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.
(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.
(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommensund Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.
(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge – wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters – eigenständig treffen durfte.
(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.
III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Eylert, Rinck, Creutzfeldt, Pfeil, Bredendiek
Fundstellen
RiA 2016, 258 |
öAT 2016, 168 |