Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern. Vertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung im öffentlichen Dienst. Vertragsauslegung
Orientierungssatz
1. Im öffentlichen Dienst ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gem. §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.
2. Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Einigkeit über die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit (hier: die einer Lehrerin im Hochschuldienst), begründet die Falschbezeichnung dieser Tätigkeit (hier: die einer wissenschaftlichen Assistentin) im Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf die dieser Bezeichnung entsprechende tarifliche Vergütung.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 280, 615
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Oktober 2005 – 3 Sa 107/05 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15. Februar 2005 – 1 Ca 713/04 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 25. Dezember 1960 geborene Klägerin ist seit 1983 als Lehrerin im Hochschuldienst an der Universität Rostock beschäftigt. Sie ist derzeitig Personalratsmitglied. Sie hat, sofern sie nicht wegen ihrer Personalratstätigkeit von der Arbeit freigestellt ist, 20 Semesterwochenstunden Unterricht in Englisch zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine allgemein- und fachsprachliche Fremdsprachenausbildung. Zu ihren Aufgaben gehören des Weiteren die konzeptionelle Vorbereitung und Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, ihre eigene Qualifizierung und die Abnahme von Prüfungen. Im Jahre 1992 wurden mit der Einführung der Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes sämtliche Stellenpläne der Universität Rostock geändert. Dazu wurden seit Mitte dieses Jahres alle bestehenden Arbeitsverhältnisse zunächst aufgelöst und dann Folgeverträge in Übereinstimmung mit dem neuen Stellenplan abgeschlossen. In diesem Zusammenhang teilte der Rektor der Universität Rostock der Klägerin mit Schreiben vom 12. August 1992 ua. mit:
“Betr.: |
Übernahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern |
Ihr Antrag auf Übernahme in die neue Personalstruktur |
…
Die für Sie gemäß § 7 ÜRL zuständige Übernahmekommission hat mir den Vorschlag unterbreitet, Sie auf eine Stelle des derzeitigen Stellenplanes unserer Universität zu übernehmen. Bei diesem Vorschlag hat die Übernahmekommission Ihren Übernahmeantrag berücksichtigt.
Ich folge diesem Vorschlag und übernehme Sie gemäß § 5 ÜRL unter Vorbehalt Ihres abgeschlossenen Ehrenverfahrens
|
mit Wirkung vom 01. Oktober 1992 |
auf die Stelle |
|
Stellen-Nr.: |
4000137 ku |
Widmung: |
Wiss. Asst. |
Wertigkeit: |
C 1/IIa |
Mit der Übernahme wird Ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis an der Universität gemäß § 2 ÜRL auf der obigen Stelle der neuen Personalstruktur fortgesetzt. In die Aufgaben dieses neuen Dienstpostens werden Sie hiermit eingewiesen.
Über Ihre endgültige Eingruppierung erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung. Diese Eingruppierung wird unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale des BAT-O erfolgen.
…”
Entsprechende Mitteilungen erhielten auch weitere von der Universität Rostock übernommene Mitarbeiter.
Daraufhin kam es unter Verwendung eines Vertragsformulars zum Abschluss eines “Änderungsvertrages” vom 29. September/17. Dezember 1992, der auszugsweise lautet:
“…
§ 1
Frau F…
wird ab 01.10.92 weiterbeschäftigt als Wiss. Assistentin
1. als vollbeschäftigte/r Angestellte/r
…
5. Der/Die Angestellte/r ist in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
…”
Unter dem 22. September 1998 teilte die Universität Rostock der Klägerin mit, für sie sei “der Bewährungsaufstieg erfüllt”. Sie werde “rückwirkend ab 01.09.1998 in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 2 Anlage 1a BAT-O eingruppiert.”
Mit seinem Prüfbericht vom 14. November 2003 beanstandete der Landesrechnungshof des beklagten Landes die Eingruppierung “einiger Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern”. Bei der Prüfung dieser Beanstandung gelangte die Personalabteilung der Universität Rostock im Falle der Klägerin zu der Auffassung, diese sei als “Lehrkraft für besondere Aufgaben” gem. den “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten” in VergGr. IIa eingruppiert. Daraufhin wurde die Klägerin vom beklagten Land ab Dezember 2003 nach VergGr. IIa vergütet. Zudem forderte es die nach seiner Ansicht erfolgte Überzahlung für die Zeit ab 1. Juni 2003 von der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auffassung vertreten, sie sei als wissenschaftliche Assistentin, nicht aber als Lehrkraft beschäftigt. Denn sie sei überwiegend wissenschaftlich tätig und vermittele nur zu 35 % praktische Kenntnisse und Fertigkeiten. Davon abgesehen stehe ihr nach dem Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 iVm. dem Schreiben der Universität Rostock vom 22. September 1998 ein einzelvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib zu.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 31. Mai 2003 hinaus die Vergütung der VergGr. Ib der Anlage 1a zum BAT-O zu zahlen und die Bruttodifferenzbeträge zwischen der og. Vergütungsgruppe und der gezahlten Vergütung für den Zeitraum Dezember 2003 bis März 2004 ab dem 7. April 2004 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die sich daran anschließenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem 16. des laufenden Monats.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Klägerin habe mit Beginn des Arbeitsverhältnisses stets nur die Tätigkeit einer Lehrerin im Hochschuldienst ausgeübt, nämlich überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dies folge auch aus den von der Klägerin als vollständig und richtig abgezeichneten Tätigkeitsdarstellungen vom 29. September 1993 und 15. März 2000. Die Bezeichnung der Klägerin als wissenschaftliche Assistentin in dem Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 sei irrtümlich erfolgt. Auch die Gewährung von Vergütung nach VergGr. Ib ab 1. September 1998 beruhe auf einem Irrtum. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib bestehe nicht. Die Mitteilung vom 22. September 1998 habe keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
I. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib über den 31. Mai 2003 gegenüber dem beklagten Land zu.
1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O. Die Parteien haben die Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht vereinbart. Dies gilt sowohl für die VergGr. IIa als auch für die VergGr. Ib.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Vereinbarung der VergGr. IIa im Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 sei “nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv gewesen”. Diese Vereinbarung schließe mangels gegenteiliger Bestimmung in dem Vertrag den Bewährungsaufstieg in VergGr. Ib ein.
b) Diese Vertragsauslegung hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Bei dem Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 handelt es sich um einen Formularvertrag, bei dem lediglich der Name, das Geburtsdatum, der Beschäftigungsbeginn, die Vergütungsgruppe und die Art der Tätigkeit der Klägerin in die dafür vorgesehenen Textleerstellen eingefügt worden sind. Auch bei dem Mitteilungsschreiben vom 12. August 1992 handelt es sich um ein Formularschreiben, wie dem Senat aus verschiedenen ähnlichen Eingruppierungsstreitigkeiten bekannt ist. Derartige typische Klauseln können vom Revisionsgericht ohne Einschränkung ausgelegt werden (st. Rspr. des BAG, zB 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – BAGE 112, 214, 222; 23. November 2004 – 9 AZR 595/03 – BAGE 112, 376, 380).
c) Diese Auslegung ergibt, dass die Parteien in dem vorgenannten Änderungsvertrag keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O vereinbart haben.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung gem. §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (statt vieler 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 348). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die Eingruppierung von Lehrkräften unter Anwendung des BAT-O (16. Mai 2002 – 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN; 22. Juli 2004 – 8 AZR 360/03 –).
bb) Dieser Vertragswille kommt auch in dem Änderungsvertrag vom 29. September/17. Dezember 1992 unmissverständlich zum Ausdruck. In dessen § 2 haben die Parteien umfassend ihr Arbeitsverhältnis dem BAT-O unterstellt. Dies gilt damit auch für die Vergütung der Klägerin, deren Tätigkeit die Parteien als diejenige einer “wissenschaftlichen Assistentin” angesehen haben. Bezüglich ihrer Vergütung haben sie keine Vereinbarung getroffen, sondern sind davon ausgegangen, dass diese sich nach den einschlägigen Regelungen des BAT-O bestimmt. Dies folgt daraus, dass sie für die Eingruppierung der Klägerin in § 1 Ziff. 5 des Änderungsvertrags auf die “Anlage 1a zum BAT” verwiesen haben unter Anfügung des Klammerzusatzes: “§ 22 Abs. 3 BAT”. Diese Norm lautet im BAT wie im BAT-O: “Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.” Damit handelt es sich bei der Regelung des § 1 Ziff. 5 des Änderungsvertrags eindeutig um die deklaratorische Angabe der Vergütungsgruppe, die der BAT-O vorsieht, weil in Verträgen von Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, grundsätzlich die Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht vereinbart wird. Um den Angestellten in einem solchen Falle über seine Eingruppierung ins Bild zu setzen, soll die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag “angegeben” werden. Dies ist eine sinnvolle, im Interesse des Angestellten getroffene Tarifregelung. Bei vertraglicher Vereinbarung der Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe wäre deren – dann zusätzliche – “Angabe” eine überflüssige und damit sinnlose Formalie.
Diese Auslegung wird zudem bestätigt durch den Inhalt des Schreibens des Rektors der Universität Rostock vom 12. August 1992. Dessen vierter Absatz lautet: “Über Ihre endgültige Eingruppierung erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung. Diese Eingruppierung wird unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale des BAT-O erfolgen.” Genau dies ist in dem dann geschlossenen Änderungsvertrag geschehen, also der Vollzug der vom beklagten Land für zutreffend gehaltenen Eingruppierung der Klägerin und nicht die Vereinbarung der Vergütung nach der VergGr. IIa.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits von demjenigen, der der Entscheidung des Achten Senats vom 22. Juli 2004 (– 8 AZR 203/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126) zugrunde liegt. Die Klägerin jenes Rechtsstreits war in § 3 ihres Arbeitsvertrags ausdrücklich als “Lehrkraft für besondere Aufgaben” bezeichnet worden, ist also als solche vom beklagten Land eingruppierungsrechtlich behandelt worden. Da es für Lehrkräfte seinerzeit keine Eingruppierungsmerkmale beim beklagten Land gab, hat der Achte Senat das Vorliegen einer – konstitutiven – Eingruppierungsvereinbarung angenommen. Hier hingegen haben die Parteien die Klägerin als “wissenschaftliche Assistentin” verstanden und deren Eingruppierung unter Heranziehung der Vergütungsordnung zum BAT-O vollziehen wollen.
d) Auch die Zahlung von Vergütung nach VergGr. Ib an die Klägerin ab 1. September 1998 beruht nicht auf einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung. Die Mitteilung an die Klägerin, für sie sei “der Bewährungsaufstieg erfüllt”, sie werde “in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 2 Anlage 1a” eingruppiert, hat nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Unterrichtung über den Vollzug der aus der Tarifautomatik folgenden aus der Sicht des beklagten Landes zutreffenden Eingruppierung der Klägerin zum Inhalt.
2. Der Klägerin steht auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Arbeitgeberannahmeverzugs nach § 615 BGB ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zu. Dieser Anspruch setzt ua. voraus, dass die Klägerin dem beklagten Land eine nach der VergGr. Ib zu bewertende Arbeitsleistung schuldete, sie aber vom beklagten Land vertragswidrig unterwertig beschäftigt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin schuldete die Tätigkeit, die sie ausgeübt hat, also die einer Lehrkraft im Hochschuldienst. Sie hat selbst nicht behauptet, vertragswidrig beschäftigt worden zu sein und demzufolge auch nicht vorgetragen, die Vertragswidrigkeit ihrer Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber gerügt zu haben. Die Parteien haben bei Abschluss des Änderungsvertrags im Jahre 1992 vielmehr lediglich die der Klägerin unstreitig übertragene Tätigkeit einer Lehrkraft im Hochschuldienst bezogen auf die Eingruppierung der Klägerin fehlerhaft als diejenige einer wissenschaftlichen Assistentin bewertet.
3. Die Vergütung nach VergGr. Ib steht der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht als Schadensersatz (etwa nach § 280 BGB) zu. Dies folgt bereits aus den Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf diese Vergütung wegen Arbeitgeberannahmeverzugs. Da die Klägerin vertragsgerecht beschäftigt worden ist und wird, fehlt es an der Verletzung einer Pflicht des beklagten Landes aus dem Schuldverhältnis.
4. Schließlich ist die Klägerin als Lehrerin im Hochschuldienst nicht in VergGr. Ib eingruppiert.
Die Klägerin übt – soweit nicht als Personalrätin freigestellt – vertragsgemäß die Tätigkeit einer Lehrerin im Hochschuldienst aus. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die gegen diese Feststellungen von der Klägerin/Revisionsbeklagten erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Klägerin wirft dem Landesarbeitsgericht vor, es habe ihren Vortrag auf “S. 2/3 der Berufungserwiderung vom 20.07.2005” übergangen, in dem sie dargelegt habe, “dass sie im wesentlichen Umfang wissenschaftliche Arbeit leiste, die schließlich in ihre Lehrtätigkeit münde”. Diese Rüge ist unbegründet. Denn die angeblich übergangenen Ausführungen enthalten nicht die substantiierte Darlegung, dass die überwiegende Tätigkeit der Klägerin die einer “wissenschaftlichen Assistentin” ist. Diese Ausführungen lauten: “… Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin zu 85 % ihrer Tätigkeit Lehrveranstaltungen durchführt, so trifft das zwar in der Allgemeinheit zu. Es bleibt jedoch vollkommen unberücksichtigt, dass es sich hier nicht um einfache Sprachvermittlung handelt, sondern, dass die Klägerin spezielle Fachkommunikation in der Fremdsprache Englisch unterrichtet, für das es weder Lehrmittel noch Lehrbücher gibt. Vielmehr gehört es zu der Aufgabe der Klägerin, insbesondere in den Semesterferien, sich auf den einschlägigen Fachgebieten, insbesondere Medizin, Elektro- und Informationstechnik sowie Geistes- und Sozialwissenschaften kundig zu machen und die in diesem Bereich stattfindende sozialwissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen. Dies bedeutet für die Klägerin, dass sie nicht nur die im englischsprachigen Raum sehr stark ausgeprägte Sprachentwicklung verfolgen muss, vielmehr beispielsweise auch die in den verschiedenen Kliniken und im staatlichen Gesundheitswesen von Großbritannien übliche Verfahrensweise kennen und beobachten muss. Insofern kommt der Aufgabenstellung der Klägerin ein ganz anderer Stellenwert zu als würde sie lediglich Sprachgrundlagen vermitteln. …” Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Klägerin in der Hauptsache Unterricht, wenn auch besonders qualifizierten (“nicht einfache Sprachvermittlung”) erteilt. Auch qualifizierter Sprachunterricht ist Lehrtätigkeit. Die Verfolgung der Sprachentwicklung auf den genannten Fachgebieten, insbesondere als Folge der Veränderung von Sachverhalten (zB Verfahrensweisen im Gesundheitswesen) ist schlichte Weiterbildung, und zwar eine Aktualisierung der Fachsprachenkenntnisse. Im Übrigen ist aus diesem Vorbringen nicht nachvollziehbar, was die Klägerin als wissenschaftliche Arbeit versteht. Mangels einer begründeten Verfahrensrüge der Klägerin ist der Senat daher an die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die von der Klägerin “seit 1983” ausgeübte Tätigkeit diejenige einer Lehrerin im Hochschuldienst ist, gemäß § 559 ZPO gebunden. Als Lehrerin im Hochschuldienst kann sie nicht in VergGr. Ib eingruppiert sein. Dies sieht die Klägerin selbst so.
5. Sonstige Einwände gegen die sog. korrigierende Rückgruppierung erhebt die Klägerin nicht.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, Bredendiek, Redeker
Fundstellen
Haufe-Index 1762236 |
ZTR 2007, 677 |
NZA-RR 2007, 448 |
PersV 2008, 76 |
NJOZ 2007, 3354 |