(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. |
die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss; |
2. |
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; |
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
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