Jean Bramburger-Schwirkslies
Bei Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen muss der Steuerpflichtige u. U. darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln.
Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einlage muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfordert daher, dass der notwendige Widmungsakt zeitnah in den Büchern oder in Aufzeichnungen dokumentiert wird. Die Einlage von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.
Folgen der Wahlrechtsausübung beim Unternehmer
Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen unterliegt also regelmäßig dem Wahlrecht des Unternehmers. Zu beachten gilt hierbei:
Trifft der Unternehmer die Wahl zur Zuordnung zum Betriebsvermögen muss ein privater Nutzungsteil regelmäßig über eine erfolgswirksame Buchung spätestens am Jahresende gewinnerhöhend in der Buchhaltung erfasst werden.
Beispiel:
Der Allgemeinmediziner Pots hat im Januar 03 ein Laptop für 1.500 EUR brutto, welches er zu 45 % betrieblich nutzt und ordnet dieses dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Pots ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und schreibt das Laptop über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren, je i. H. v. 500 EUR, ab . Die private Nutzung (Abschreibung 500 EUR * 55 %) erfasst er als Ertrag am Jahresende. Pots bucht demnach folgendermaßen:
Anschaffung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0490/0690 |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
1.500 |
1200/1800 |
Bank |
1.500 |
Abschreibung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4830/6220 |
Abschreibungen auf Sachanlagen |
500 |
0490/0690 |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
500 |
Private Nutzung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahme |
275 |
8906/4637 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt |
275 |
Alternativ zur Zuordnung zum Betriebsvermögen kann der Unternehmer aber auch die Zuordnung zum Privatvermögen wählen, soweit das Wirtschaftsgut lediglich zwischen 10 % bis 50 % der betrieblichen Nutzung unterliegt. In diesem Fall erfolgt dann die Abgeltung der betrieblichen Nutzung über eine Verbuchung der "Aufwandseinlage" am Jahresende.
Beispiel:
Malermeisterin Lies hat im Mai 02 ein Handy für 670 EUR angeschafft, welches sie zu 30 % betrieblich nutzt und ordnet dieses dem Privatvermögen zu. Das Wirtschaftsgut wird mithin nicht in der Buchhaltung und der Anlagenbuchhaltung erfasst und der Kaufpreis stellt einen privaten Aufwand dar. Für die betriebliche Nutzung von 30 % (von 670 EUR) kann Lies jedoch am Jahresende eine "Aufwandseinlage" gewinnmindernd in ihrer Buchhaltung erfassen. Ein Vorsteuerabzug steht Lies aufgrund der Zuordnung zum privaten Vermögen nicht zu. Lies bucht wie folgt:
Aufwandseinlage:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstiger betrieblicher Aufwand |
201 |
1890/2180 |
Privateinlage |
201 |
4.1 Worauf bei Gebäuden geachtet werden muss
Grundstücke können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen, wenn sie nicht betrieblich genutzt werden, eine Nutzung aber künftig in Betracht kommt oder das Grundstück ansonsten dem Betrieb dienen kann. Dies ist der Fall, wenn die Vermietung zu fremdbetrieblichen oder fremden Wohnzwecken erfolgt. Werden sie als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen, kann das aufstehende Gebäude mit jährlich 3 % (statt üblicherweise mit 2 %) abgeschrieben werden, soweit das Gebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt wird und der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese erhöhte Abschreibungsmöglichkeit mit dem möglichen Nachteil verbunden ist, dass nominelle Wertsteigerungen des Grundstücks – unabhängig von der 10-jährigen Frist in § 23 EStG (Spekulationsfrist) – bei Entnahme, Verkauf oder Betriebsaufgabe zu versteuern sind.
Zuordnungsentscheidung auch bei Grundstücken und Gebäuden wichtig
Auch bei Grundstücken und Gebäuden im gewillkürten Betriebsvermögen ist zwingend aktiv eine Zuordnungsentscheidung durch den Betriebsinhaber zu treffen. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude(-teile) können nie Betriebsvermögen werden.
4.2 Worauf bei Wertpapieren geachtet werden muss
Der Ausweis von Wertpapieren als Betriebsvermögen kann dann zweckmäßig sein...