BAG Altersdiskriminierung in Tarifvertrag zu Einkommenssicherung

Das Verbot der Altersdiskriminierung lässt es nicht zu, Entgelterhöhungen tarifvertraglich für bestimmte Altersgruppe zu drosseln. Das Bundesarbeitsgericht entschied dies mit Blick auf eine Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Umgestaltung der Bundeswehr. Das hatte jüngere Beschäftigte benachteiligte.

Das BAG musste den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) unter die Lupe nehmen.

Unmittelbare Benachteiligung älterer Beschäftigter

Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 dieses Tarifvertrags führt nach Auffassung des BAG zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer gegenüber älteren Beschäftigten,wenn

  • bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren
  • nach der Vollendung des 55. Lebensjahres

differenziert wird. Ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.

Zulage verringert sich bei Entgelterhöhungen anteilig

Die am 3. August 1968 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. September 1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2007 hatte sie einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw. Die demnach gewährte persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie verringerte sich jedoch nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) TV UmBw bei Beschäftigten, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Demgegenüber unterbleibt nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a) TV UmBw bei Vollendung des 55. Lebensjahrs eine solche Verringerung.

Nachteil für jüngere Beschäftigte

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren. Sie verlangte daher für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 mit einer Leistungsklage auf Zahlung von Differenzvergütung eine Gleichstellung mit den begünstigten Beschäftigten. Bezüglich der Folgezeit bis zum 31. August 2013 begehrte sie die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben.

Ausschlussfrist verhindert vollen Erfolg

Die Revision der Beklagten hatte nur zum Teil Erfolg. Die Leistungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet.

Anspruch auf Anpassung für die Vergangenheit

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Zwar sind die einschlägigen Tarifregelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenzieren. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer angeordnete Verringerung behält als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit. Damit wäre im Fall der Klägerin eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages berechtigt gewesen.

Für die Vergangenheit kann die Klägerin aber zur Beseitigung der Diskriminierung eine sog. Anpassung nach oben verlangen, da den Begünstigten die unverringert gezahlte Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.

(BAG, Urteil v. 18.2.2016, 6 AZR 700/14).


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