Gefährdet Handy-Aufladen am Arbeitsplatz das Arbeitsverhältnis?
Ob Arbeitgeber erlauben, dass man seine Geräte am Arbeitplatz nicht nur nutzt, sondern auch auflädt, ist nicht nur eine Frage von Kleinlichkeit, sondern auch ein Frage von Verantwortung.
Arbeitgeber übernimmt Verantwortung und Sicherungspflichten
Wer von daheim seinen Ventilator oder eine Kaffeemaschine mitbringt und diese mit Erlaubnis des Arbeitgebers anschließt und nutzt, stellt damit auch Haftungsfragen in den Raum. Grund: Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern erlaubt, Technik mitzubringen und aufzustellen oder anzuschließen, muss entsprechende Rechtsvorschriften beachten.
Laut ArbschG z. B. dürfen Beschäftigte bei der Arbeit nicht gefährdet werden und Elektrogeräte stellen eine besondere Gefahrenquelle dar:
- Wird deren Einsatz geduldet, hängt die Verantwortung im Schadensfall am Arbeitgeber.
- Alle Elektrogeräte müssen vor Inbetriebnahme überprüft werden - somit auch Handys.
- Nach der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 3 muss jedes Elektrogerät vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person, einer Elektrofachkraft, überprüft werden.
- Außerdem müssen die Geräte regelmäßig auf ihre Sicherheit kontrolliert werden.
Da winkt so mancher Arbeitgeber bei Eigengeräten aller Art lieber ab.
Wenn Strom für lau bezogen wird
Wie aber sieht es aus, wenn der Arbeitgeber schlicht nicht möchte und erlaubt, dass der Strom für Geräte des Arbeitnehmers aus der arbeitgeberlichen Tasche bezahlt wird?
Darf man sein #Handy am #Arbeitsplatz aufladen?
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Zwar ist zu berücksichtigen, dass besonders in kleineren Betrieben der private Verbrauch von Strom üblich ist und häufig mitgeführte elektronische Gegenstände betrieben werden, wie Kaffeemaschinen oder Radios. Daher ist auch in vielen Unternehmen das Laden von eigenen Geräte nicht per se sozial unüblich.
Verletzungshandlung an Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers
Andererseits kann eine Verletzungshandlung des Arbeitnehmers am Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers, auch wenn sie geringem Wert betrifft, als Straftat und wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Entscheidend wird daher unter anderem die Haltung des Arbeitgebers zu dem Sachverhalt sein, die er explizit zum Ausdruck bringt oder durch sein Verhalten erkennen lässt.
- Liegt keine Erlaubnis und keine Duldung vor, handelt es sich immerhin um eine Straftat in Form des Entziehens elektrischer Energie nach § 248c StGB.
- Zwar gibt es noch keine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung die allein auf "Stromklau" gestützt wurde und vor Gericht Bestand hatte.
- Zusammen mit andere vertragswidrigen Handlungen oder nach vorhergegangener Abmahnung ist eine erfolgreiche Kündigung wegen Stromentziehung durchaus möglich.
Abmahnung wegen Handy-Laden ist zulässig
Eine Abmahnung wegen des Ladens von Elektrogerätes ist jedenfalls zulässig, selbst wenn der Schaden im unteren Cent-Bereich liegt.
Unerlaubtes #Handyladen am Arbeitsplatz kann eine #Abmahnung #rechtfertigen führen.
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Zapft der Mitarbeiter danach weiterhin Strom am Arbeitsplatz für seine privaten Nutzungen ab, lädt er also z. B. fröhlich weiter sein Smartphone auf, kann eine Kündigung, je nach anderen Abwägungsaspekten wie Dienstjahren etc. zulässig sein.
Rechtsprechung
Das LAG Hamm lehnte mit Urteil v. 2.9.2010 (16 Sa 260/10) die Kündigung eines Angestellten ab, der seit fast 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und einen Elektroroller im Vorraum zum Rechenzentrum der Arbeitgeberin an eine Steckdose anschloss, um den Akku aufzuladen Nachdem sein Vorgesetzter ihn dazu aufgefordert hatte, nahm er das Gerät nach ca. 1 ½ Stunden wieder vom Netz. Kostenpunkt 1,8 Cent. Das reichte dem Gericht nicht für eine Kündigung. Hier hatte der Arbeitnehmer aber eingelenkt.
Das ArbG Oberhausen kam in einem anderen Fall einer fristlosen Kündigung wegen Stromklaus im Cent-Bereich nicht bis zu einer Entscheidung. Ein Arbeitnehmer hatte regelmäßig sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen und eine Maschine unerlaubt fotografiert. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Beim Gütetermin war es zunächst zu keiner Einigung gekommen. Das Gericht hatte Weiterbeschäftigung vorgeschlagen. Im Gegenzug sollte sich der Mitarbeiter verpflichten, am Arbeitsplatz künftig weder zu fotografieren noch sein Handy aufzuladen. Der Arbeitgeber willigte zunächst nicht ein, nahm aber später, wohl unter medialem Druck, die Kündigung zurück (ArbG Oberhausen, 4 Ca 1228/09).
Klar ist, dass eine solche Kündigung das Aufladen oft als Vowrwand für eine erwünschte Trennung bemühen wird. Doch trotz dieser Entscheidungen ist es nicht abwegig, dass eine solche Kündigung nach fruchtloser Abmahnung wirksam wird.
Praktische Lösungsmöglichkeiten
Um das Problem zu entschärfen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Kosten übernimmt, die er bei der Nutzung seiner privaten Elektrogeräte verursacht. In der Praxis bewährt hat sich z. B. eine überschaubare Energiepauschale, die vom monatlichen Gehalt abgezogen wird.
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