Heimliche Aufzeichnung von Personalgesprächen
Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber seit April 1998 als Gärtner beschäftigt und zu 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Zudem war er bei seinem Arbeitgeber seit 2004 Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen und daher grundsätzlich unkündbar. Nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer drei dienstliche Gespräche heimlich mit einem von einem Kollegen geliehenen Tonbandgerät aufgezeichnet hatte, kündigte er ihn fristlos.
Mitschnitt verletzt die Vertraulichkeit des Wortes
Durch das Aufzeichnen der Personalgespräche habe er die Vertraulichkeit des Wortes verletzt, so sein Arbeitgeber. Dies stelle eine Straftat nach § 201 StGB dar. Sowohl das Integrationsamt als auch der Personalrat erteilten ihre Zustimmung. Außerdem hörte der Arbeitgeber die stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Kündigung an.
Gegen die Kündigung reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Zur Begründung gab er an, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung nur eine Viertelstunde lang konzentrieren könne. Er habe daher die Gespräche aufgezeichnet, um sie später noch einmal in Ruhe anzuhören.
Vertrauensverhältnis erschüttert: Abmahnung entbehrlich
Mit seiner Klage hatte der Kläger in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Verhalten des Arbeitnehmers erfülle den Tatbestand des § 201 StGB, urteilte das LAG Köln. Ein derartiges Verhalten sei grundsätzlich geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Konzentrationsschwäche: keine Rechtfertigung
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten nicht in der Lage war, einem Gespräch länger zu folgen, hätte er die Gesprächsteilnehmer auf seine Belastungssituation hinweisen und um das Einverständnis zur Tonbandaufnahme bitten müssen. Alternativ hätte der Kläger auch handschriftliche Notizen während des Gespräches fertigen können.
Dass der Kläger von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hatte, lässt keine andere Schlussfolgerung zu, als dass er einzelne Gesprächsinhalte gegen seine Mitarbeiter oder seinen Arbeitgeber habe verwenden wollen, so das Gericht weiter.
Außerordentliche Kündigung bedurfte keiner Zustimmung der Schwerbehinderten-Vertretung
Durch sein Verhalten sei das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeitern und der Beklagten ernsthaft und unwiederbringlich gestört. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass dem Kläger nicht nur eine, sondern mehrere Vertragsverletzungen vorzuwerfen waren. Daher bedurfte es vor Aussprache der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Im Übrigen bedurfte es nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Zustimmung des Vertrauensmanns der schwerbehinderten Menschen, da diesem eine derartige Aufgabenstellung zur Wahrnehmung nicht zugewiesen sei. Die Kammer hatte eine Revision nicht zugelassen.
(LAG Köln, Urteil v. 18.5.2011, 8 Sa 364/11).
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