Lange Arbeitsunfähigkeit der BU-Versicherung trotz guter Arztprognose besser melden
Eine Hauswirtschafterin konnte seit dem 1. Juli 2011 aufgrund einer Krankheit nicht mehr arbeiten. Es folgten mehrere Operationen, nach denen ihr behandelnder Arzt ihr immer wieder in Aussicht stellt, sie werde wieder in ihrem Beruf arbeiten können. Doch diese Prognosen bewahrheiten sich nicht.
Ansprüche später als 3 Monate nach Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht
Knapp drei Jahre nach Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit, im März 2014, macht die Frau gegenüber der beklagten Versicherung Ansprüche aus der bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend sowie eine Freistellung von der Beitragszahlung. Und zwar rückwirkend seit dem 1. Juli 2011.
Keine rückwirkende Rentenzahlung und Beitragsbefreiung
Die Versicherung erkannte die Berufsunfähigkeit der Frau an und stellte sie von der Beitragszahlung frei. Allerdings erst ab Mai 2014, also nicht rückwirkend. Zahlungen für die Zeit davor lehnte sie mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen § 1 Nr. 2 BBUZ ab:
„Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Wird die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchserhebenden.“
Berufsunfähigkeit hätte in Betracht gezogen werden müssen
Das Gericht sah auch keinen rückwirkenden Anspruch der Klägerin. Begründung:
Unabhängig davon, welche Prognose die Ärzte zu ihrer künftigen Arbeitsfähigkeit gestellt hätten, musste die Frau nach einer sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen.
Zwar dürfe sich ein Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Angaben seines Arztes verlassen, auf dessen Stellungnahme er bei der Geltendmachung von Berufsunfähigkeit ohnehin angewiesen sei. Das Besondere im vorliegenden Fall sei aber, dass die Klägerin über einen sehr langen Zeitraum hinweg ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war.
Versicherte hätte trotz positiver Arztprognosen Leistungsantrag stellen müssen
In Hinblick auf die in § 2 Nr. 4 BBUZ dargelegten Regelung, wonach nach einer sechsmonatigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit ab dem letzten Tag des sechsten Monats besteht, hätte die Frau unabhängig von den Prognosen des Arztes eine Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen müssen und deshalb einen Leistungsantrag stellen müssen.
Die Frau habe genügend Anhaltspunkte gehabt, dass bei ihr eine Berufsunfähigkeit vorliege. Sie hat es schuldhaft versäumt, die objektiv eingetretene Berufsunfähigkeit innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen anzuzeigen und deshalb keinen rückwirkenden Anspruch auf Versicherungsleistungen.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 24.02.2016, 10 U 910/15).
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