Vater muss auf fremdes Konto überwiesenes Kindergeld zurückzahlen
Die Kindergeldkasse hatte zugunsten des Vaters Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das Konto der Ehefrau des Vaters ausgezahlt. Dieses Konto hatte der Vater in seinem Kindergeldantrag als Empfängerkonto angegeben. Bereits im Juli 2017 war das Kind verstorben.
Rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides
Hierauf hob die Kindergeldkasse den Kindergeldbescheid rückwirkend ab August 2017 auf und forderte vom Vater Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 1.154 Euro.
Vater wendet Nichterhalt der Leistung ein
Dieser Rückforderung widersprach der Kindesvater mit der Begründung, nicht er, sondern seine getrennt lebende Ehefrau habe das Kindergeld erhalten. Auf deren Konto habe er keinerlei Zugriff, so dass er in keiner Weise zu Unrecht bereichert sei.
Kindergeldkasse handelte auf Anweisung des Vaters
Diesen Einwand lies das FG nicht gelten. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Überweisung der Kindergeldbeträge auf Weisung des Vaters auf das Konto der getrennt lebenden Mutter überwiesen worden seien.
- Aufgrund dieser Anweisung sei diese Zahlung rechtlich als Leistung der Kindergeldkasse an den Vater zu bewerten.
- Durch die Überweisung auf das Konto der getrennt lebenden Ehefrau habe die Kindergeldkasse einen zunächst bestehenden und nach dem Tod des Kindes weggefallenen Anspruch des Klägers erfüllt.
- Damit sei nicht die Ehefrau sondern der Vater rechtlich Empfänger der Leistung gewesen.
Vater muss der Kindergeldkasse die Zahlungen erstatten
Nach der Entscheidung des FG hat also der Vater selbst für die Zeit nach dem Tod des Kindes mit den Überweisungen an die Mutter
- zu Unrecht Leistungen der Kindergeldkasse erhalten.
- Das Gericht bewertete daher die Rückforderung der Kindergeldkasse gegenüber dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung als berechtigt.
Der Kindesvater muss also der Kindergeldkasse die überzahlten Beträge zurückerstatten, obwohl er selbst kein Geld erhalten hat.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.6.2019, 5 K 1182/19)
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