Schulleiter wurde wirksam entlassen, weil er Schulnoten eigenmächtig abänderte
Nicht mal zwei Jahre hat sich der befristet auf fünf Jahre eingestellte Schulleiter einer Gesamtschule gehalten, als ihm in kurzen Abständen drei außerordentliche, fristlose Kündigungen ins Haus flatterten. Ihm wurde darin allerlei vorgeworfen.
Der Schulleiter hatte die Noten mehrere Klassen auf dem "kurzen Dienstweg" angehoben
Hauptsächlicher Kündigungsgrund war der Umstand einer von ihm initiierte Notenanhebung zweier 10-ter Klassen im Fach Erdkunde. Es wurde vom Arbeitgeber beanstandet, dass dabei weder die Zeugniskonferenz noch die Schulaufsichtsbehörde einbezogen wurde.
LAG Köln: Fristlose Kündigung war berechtigt
Nach dem ArbG Köln ließ auch das LAG Köln die zuerst ausgesprochene fristlose Kündigung durchgreifen. Tatsächlich und rechtlich war das keine Selbstverständlichkeit und erforderte eine Teilentscheidung, die einem BAG-Urteil aus dem Jahr 2013 entgegensteht.
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Seminar: Arbeitsrecht für Führungskräfte - Rechtssicherheit in schwierigen Führungssituationen
Inhalte des Seminars sind u. a.
- Rechtssichere Vorbereitung der Einstellung: AGG-Fehler vermeiden, Fragerechte nutzen, Einfühlungsverhältnis und Praktikum.
- Rechtssicherer Arbeitsvertragsabschluss: Befristete Einstellung, unbefristete Einstellung, Probezeit.
- Umsetzung, Versetzung und Änderungskündigung in der Praxis: Direktionsrecht nutzen, einvernehmliche Vertragsänderung und Änderungskündigung.
- Rechtssicherer Umgang mit Teilzeit- und Elternzeitansprüchen
- Schwierige Mitarbeiter: Personalgespräche sicher führen, Abmahnung und Kündigung.
- Umgang mit Krankheit und Fehlzeiten: Arbeitnehmerpflichten beachten, rechtssichere Dokumentation.
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Ausnahmefall: Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Die hier gerügte Pflichtverletzung, die mehrfache und vorsätzliche Missachtung der rechtlichen Bestimmungen bei der Benotung, wurde als so schwerwiegend eingeordnet, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Folge: das normalerweise „letzte Mittel“ der fristlosen Kündigung war berechtigt, auch ohne, dass es zuvor eine Abmahnung gegeben hat.
Gründliche Gesamtabwägung von Pflichtverletzung und Arbeitnehmerinteressen
Dieser rechtlichen Bewertung vorausgegangen war eine Abwägung aller für und wider den Schulleiter sprechenden Umstände. Zugunsten des Schulleiters schlug zu Buche, dass
- das Arbeitsverhältnis bis dahin beanstandungsfrei verlaufen war,
- er nicht zum eigenen Vorteil gehandelt hat und
- eine Wiederholung wegen der Läuterung durch das Gerichtsverfahren kaum zu erwarten war.
Abwägung fiel zu Lasten des Schulleiters aus
Es überwogen jedoch die gegen den Direktor vorliegenden Punkte:
- die Vorbildfunktion eines Schulleiters, verbunden mit der Erwartungshaltung von Schule, Schülern, Eltern, Lehrern, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden,
- die nachhaltige Vertrauensstörung in einem besonders sensiblen Bereich,
- die Beschädigung des Rufs der Schule,
- die Kürze des Arbeitsverhältnisses.
14 Tage Zeit, um fristlose Kündigung auszusprechen
Jede fristlose Kündigung unterliegt der 2-wöchigen Ausschlussfrist, d.h. ab Kenntnis des Arbeitgebers von den Kündigungsgründen muss er die Kündigung aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB). Es soll damit verhindert werden, dass der Arbeitnehmer zu lange im Ungewissen bleibt, ob eine fristlose Kündigung folgt oder nicht.
Notenveränderung nicht Grund für erste Kündigung, sondern nachgeschoben
Die Arbeitgeberin konnte in diesem Fall misslicher Weise nicht mehr angeben, welche genauen Gründe sie zur ersten Kündigung veranlasst hatten. Die Vorwürfe der unzulässigen Notenmanipulation jedenfalls schob sie erst im Laufe des Kündigungsrechtsstreits nach. Laut BAG spricht grundsätzlich nichts dagegen, auch bei einer fristlosen Kündigung Gründe nachzuschieben. Allerdings setzt es voraus, dass die Kündigung als solche rechtzeitig erklärt wurde (BAG, Urteil v. 23.5.2013, 2 AZR 102/12).
LAG Köln stellt sich dem BAG entgegen
Diesen „Stolperstein“ ebnete das LAG Köln für die beklagte Schule, indem es seine eigene These der Ansicht des BAG entgegenstellt. Die Kölner Richter halten es für ausreichend, wenn die nachgeschobenen Gründe bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen, ohne dass sie dem Kündigungsberechtigten bekannt waren. D.h. das Nachschieben ist auch dann möglich, wenn die ursprünglich herangezogenen Kündigungsgründe verfristet sind.
Ob das BAG diese Entscheidung zum Anlass nimmt, seine Rechtsprechung zu ändern, wird bald aufgeklärt werden. Das Revisionsverfahren läuft.
(LAG Köln, Urteil v. 16.10.2019, 5 Sa 221/19; Revision beim BAG anhängig unter 2 AZR 707/19).
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