Rz. 39

Für die vorliegend thematisierten Ordnungswidrigkeiten gilt § 26 Abs. 3 StVG. Danach beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Mithin ist den Behörden ein sehr kurzes Zeitfenster gegeben, in welchem der Fahrer ermittelt werden muss. Trotz Fristenkontrolle kommt es daher vereinzelt vor, dass diese Fristen versehentlich verstreichen und eine Ahndung bereits aus formellen Gründen unterbleibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?