Rz. 49
Gegen die Festsetzung der Kosten und auch die Ablehnung der Festsetzung durch den Rechtspfleger ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn der Wert der Beschwer 200,00 EUR übersteigt. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Erinnerung nach § 11 RPflG möglich.
Bei offensichtlich unrichtigen Beschlüssen kann ein Berichtigungsantrag beim Rechtspfleger nach § 319 ZPO eine schnelle Abhilfe bringen.
Praxistipp:
Kommen mehrere Rechtsmittel in Betracht, muss die Form des Rechtsmittels im Antrag nicht konkretisiert werden. Es wird nur "Rechtsmittel" eingelegt und die Voraussetzungen der einzelnen Rechtsmittel werden begründet. So werden alle Möglichkeiten der Entscheidung offengehalten.
a) Beschlussberichtigung
Rz. 50
Liegt im Beschluss ein Rechenfehler, ein Schreibfehler oder eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, so kann der Rechtspfleger ohne Berücksichtigung einer Frist bereits von Amts wegen nach § 319 ZPO analog den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG berichtigen. Erkennt er den Fehler nicht, reicht ein kurzer Berichtigungsantrag. Erfasst sind hier vertauschte oder falsche Anschriften, verrückte Kommata, Schreibfehler in Namen und Anschriften. Nicht auf diesem Wege zu berichtigen sind offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung. Gewährt der Rechtspfleger z.B. eine Einigungsgebühr nicht, obwohl sich der Vergleich zweifelsfrei aus der Akte ergibt, ist ein anderes Rechtsmittel zu wählen.
b) Sofortige Beschwerde
Rz. 51
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen materielle Rechtsverletzungen im Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie muss wegen § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Bei Versäumnis der Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geprüft werden. Die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde ohne Einhaltung einer Frist besteht.
Wegen § 571 ZPO ist auch im Beschwerdeverfahren noch neuer Sachvortrag von beiden Parteien zulässig. Auch können die Anträge abgeändert, also erhöht oder verringert werden.
Die Entscheidung ergeht im Beschlussweg. Eine Kostenerstattung findet nicht statt; § 11 Abs. 2 S. 6 RVG. Kosten für die Beschwerde werden nur erhoben, wenn der Beschwerde nicht oder nicht vollumfänglich abgeholfen wird. Sie betragen nach Nr. 1812 KV GKG bis zu 66,00 EUR.
Rz. 52
Rechtsmittel gegen die sofortige Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde zum BGH; § 574 ZPO, § 133 GVG. Die Frist beträgt einen Monat. Voraussetzung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BVerfG erfordert.
c) Erinnerung
Rz. 53
Die Erinnerung füllt die Gesetzeslücke, die durch den Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR eröffnet wird. Die Frist beträgt auch hier 2 Wochen; § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG. Der Erinnerung fehlt der Devolutiveffekt. Die Entscheidung fällt der dem Rechtspfleger übergeordnete Richter am gleichen Gericht im Beschlussweg.
Gerichtskosten entstehen für das Erinnerungsverfahren wegen § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG nicht. Die Gegenseite kann nach § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG Anschlusserinnerung einlegen. Die Entscheidung über die Erinnerung ist nicht anfechtbar.
d) Begründung des Rechtsmittels
Rz. 54
Die Begründung des Rechtsmittels erfolgt mit dem eingelegten Rechtsmittel unter Rüge der Rechtsverletzungen. Hilfreich ist regelmäßig eine Darstellung der Rechtslage mit Angabe der Rechtsquellen und Nachweise.
Auch Verletzungen des Rechtes auf Anhörung gehören in die Begründungsschrift.
Der Antragsgegner kann auch erst im Rechtsmittelverfahren Einwendungen und Einreden außerhalb des Gebührenrechtes geltend machen; § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO. In diesem Fall ist der Beschwerde oder der Erinnerung stattzugeben, da hier keine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 RVG ergehen darf.